Ab 31.12.2020 stellen sich hundert tausende Besitzer von UAS/Drohnen die Frage:
Darf ist das UAS/Drohne noch weiter fliegen und welches neue UAS/Drohne kann ich mir beruhigt kaufen.
Dazu gibt die Durchführungsverordnung EU 2019/947 Antworten in den Artikeln 20, 21 und 22. Die Sprache der Verordnungen ist nicht für jeden unbedingt einfach lesbar und man ist leicht verwirrt mit all den Verweisen auf andere Teile oder Rechtsvorschriften.
Übergangsvorschriften in Tabellenform
Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es noch kein UAS/Drohne entsprechend den neuen C-Klassen auf dem Markt. Auch sind die neuen Kompetenznachweise noch nicht erteilt.
aber
- es gibt tausende Kenntnisnachweise für UAS/Drohnen über 2 kg MTOM
- es gibt über 400.000 UAS/Drohnen im Markt bei den Anwendern.
Das BMVi hat kürzlich die nachstehenden Tabellen als Übergang von der nationalen LuftVO in die die neuen EU Regeln veröffentlicht.
Übergang für UAS/Drohnen die nicht den C-Klassen entsprechen
Drohne nicht konform zur VO(EU) 2019/945, vor dem 01 Januar 2023 in Verkehr gebracht und nicht privat hergestellt. Wie gilt der Kenntnisnachweis (LuftVO) weiter?
Die 400.000 UAS/Drohnen die bereits im Markt und in den Lagern der Händler stehen sind alle aktuell nicht gemäß den Richtlinien der Delegierten Verordnung EU 2019/945 konstruiert, gebaut und mit einer CE Konformitätskennzeichnung versehen. Damit entsprechen diese UAS/Drohnen ab 31.12.2020 keiner der erlaubten Klassen an UAS/Drohnen.
Dazu sieht die Durchführungsverordnung EU 2019/947 einen Übergangszeitraum bis zum 1.1.2023 vor. Alle bis dahin in den Verkehr gebrachten UAS/Drohnen (auch alle vor dem 31.12.2020) unterliegen dieser Übergangsbestimmung.
Eine komplexe Thematik – wir hoffen etwas übersichtlicher dargestellt.
Für alle UAS/Drohnen Piloten bringt diese Übergangslösung einen Flugbetrieb, teils mit Einschränkungen, aber es kann weiter geflogen werden. Unabhängig davon müssen alle anderen Vorschriften aus der Durchführungs Verordnung EU 2019/947 und Delegierten Verordnung EU 2019/945 eingehalten werden. Die LuftVO (oder die entsprechenden nationalen Luftfahrt Verordnungen in anderen EU Mitgliedsländern) sind ebenso zu beachten.
Übergang für UAS/Drohnen entsprechend EU 2019/945 oder privat hergestellt
In der UAS Betriebskategorie „OPEN“ sind neue Anforderungen an die Konstruktion, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von UAS/Drohnen in der Delegierten Verordnung EU 2019/945 festgelegt. Für alle UAS/Drohnen Piloten, die sich ein neues UAS/Drohne zulegen werden, gelten auch hinsichtlich des erforderlichen UAS – Kompetenznachweises Übergangsbestimmungen zur weiteren Nutzung der nationalen „Drohnenführerscheine“.
Drohne konform zur VO(EU) 2019/945 oder privat hergestellt. Welche Übergangsregelungen für den Kenntnisnachweis (LuftVO)?
Für Besitzer einer nach neuen Regeln in den Verkehr gebrachte UAS/Drohnen, gilt der deutsche Kenntnisnachweis für ein Jahr für alle UAS C-Klassen weiter.
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