Nach der im Jahr 2020 geltenden LuftVO (mit Stand März 2017) ist zum Steuern von UAS/Drohnen mit einem MTOM (Maximum Take off Mass) von mehr als 2.000 g ein Kenntnisnachweis gemäß LuftVO §2 d bzw. §21e erforderlich. Ersatzweise ist ein gültiger Luftfahrerschein (von Privatpiloten, Luftsportgeräteführern (u.ä.)) ausreichend, um diese Qualifikation nachgewiesen zu haben.

Die höhere Qualifikation galt als vollkommen ausreichend.
Ab 2021 reicht das nicht mehr.

Diese nationale Regelung in der LuftVO ist nur noch bis zum Jahresende 2020 gültig. Zu diesem Zeitpunkt (1.1.2021) sollen nach derzeitiger Festlegung die neuen EU-weiten Regelungen, nach EASA gelten.
 
 

Eine spannende Aussicht in der PZL-104 WILGA – aber keine ausreichende Qualifikation für ein UAS/Drohne zu steuern

Ab 1.1.2021 ist für das Steuern von UAS/Drohnen mit > 250 g erforderlich

Die neuen EU Regeln erfordern in der Betriebs- Kategorie „OFFEN“ für alle Flugverfahren, einen entsprechenden Qualifikationsnachweis. Lediglich bei Nutzung von UAS/Drohnen mit weniger als 250 g (MTOM) ist kein Qualifikationsnachweis erforderlich.

 

In der EU-Regelung gibt es die Erfüllung der Anforderungen durch Luftfahrerscheine der bemannten Luftfahrt nicht mehr

Die neuen EU-weiten Regelungen sehen diesen ersatzweisen Qualifikationsnachweis für Piloten von anderen Luftfahrzeugen nicht mehr vor.
Piloten der bemannten Luftfahrt benötigen mit Inkrafttreten der EU-Regulierung also entweder übergangsweise einen gültigen bisherigen Kenntnisnachweis oder den neuen Kompetenznachweis für Fernpiloten.

 

Für die Piloten gibt es zwei Überführungswege in die neue Situation in „open“ Kategorie

Die EU-Regeln sehen im Übergang des alten Regimes in das neue Regime für diesen Fall zwei Übergangswege vor:

  • Einen Kenntnisnachweis nach altem Regime erwerben (durch Prüfung) und den Kenntnisnachweis in den neuen Kompetenznachweis A1/A3 überführen (gegen Umschreibungsgebühr). Dieses Verfahren bedeutet eine ununterbrochene Möglichkeit die UAS/Drohnen fliegen zu dürfen.
  • Nach den neuen EU Verfahren eine Onlineausbildung und Onlineprüfung zum Kompetenznachweis A1/A3 durchführen. Die Verfahren und die Zuständigkeiten sind in der Luftfahrtorganisation in Deutschland noch nicht ausgeprägt. Hier kann es zu zeitlichen Lücken in der Berechtigung zum Steuern von UAS/Drohnen kommen.
    Ein Steuern von UAS/Drohnen in der Kategorie „OFFEN“ mit max. 25 kg MTOM, ohne einen Kompetenznachweis gleichwertig zu A1/A3 oder ohne ein Fernpilotenzeugnis A2 ist ab 1.1.2021 nicht mehr vorgesehen.

Die Regelungen zu UAS/Drohnen werden immer ausgefeilter, so dass die Qualifikation aus der bemannten Luftfahrt nicht in die Unbemannte Luftfahrt übertragen werden kann.

 

Ausnahmen von dieser Regelung für Fernpiloten

Die EU Regeln sehen als Ausnahme den Modellflugbetrieb in Modellflugvereinen vor.