UAV DACH e.V.In welcher Korrelation stehen das „Denkbare“ und das „Machbare“, und was haben gesetzliche Regelungen damit zu tun?

Denkbar ist zunächst für den Einzelnen, alle Freiheitsrechte uneingeschränkt auszuüben. In einer Gesellschaft gibt es unterschiedliche Interessen und daher endet die Freiheit des einen dort, wo das Recht des anderen beginnt. Eine funktionierende Gesellschaft braucht daher Freiheit und Beschränkungen. Sie muss sich auf das Machbare, reduzieren. Das zu regeln, ist die Funktion von Gesetzen. Gesellschaftlicher Wandel, begrenzte Ressourcen oder die Entwicklung neuer Technologien zwingen den Staat, steuernd und gestaltend mit Gesetzen einzugreifen. Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Einschränkende Regeln dürfen Freiheitsrechte – auch in der Luft – nicht übermäßig beschneiden.

 

Warum schildere ich dies und was ist los in der Drohnen-Branche?

Seit Anfang dieses Jahres sind in Deutschland die Vorschriften des Europäischen Luftrechts für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) anzuwenden. Die Regeln eröffnen den nötigen Freiraum und gewährleisten ein hohes Flugsicherheitsniveau. Der Betrieb ist in Abhängigkeit des Risikos in drei Kategorien eingeteilt: „open, specific und certified“. Für UAS-Betreiber und Fernpiloten wird festgelegt, wie sie sich in der jeweiligen Kategorie zu verhalten haben. Mit diesen Geboten kommen wir gut klar. Beispielsweise braucht ein Handwerker, der eine kleine Drohne zur Inspektion von Gebäuden in der „open“ Kategorie einsetzt, keine besondere Betriebserlaubnis einzuholen. Er hat sich (nur) an die vorgegebenen Regeln zu halten (z.B. Flug in Sichtweite, nicht über Menschenmengen und nicht höher als 120 Meter über Grund).

 

Achim Friedl Vorstandsvorsitzender UAV DACH e.V.

Nationale Vorschriften müssen aufgrund des Vorranges der Europäischen Gesetze angepasst werden.

Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer hat seinen Apparat einen Entwurf für die Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) schreiben lassen. Neben einer kundenunfreundlichen Struktur der Luftfahrverwaltung werden sog. „geografische UAS-Gebiete“ im Entwurf der LuftVO festgelegt. An dieser Stelle setzen Bauchschmerzen ein. Denn mit dem Begriff „geografisches Gebiet“ werden nicht weniger als 37 Betriebs- und Überflugverbote für Drohnen verbrämt. Die Bundesregierung erklärt konträr, dass mit dem Gesetzentwurf „Verbotsausnahmen für den gewerblichen Einsatz von unbemannten Fluggeräten gesetzlich etabliert werden“. Ein echtes Sahnehäubchen!

 

Mir drängen sich sofort drei Fragen auf:

Erstens: Warum sollen in einem Gesetz Verbote niedergeschrieben werden, wenn diese angeblich nicht gewollt sind?

Zweitens: Warum werden in dem Entwurf unbemannte Luftfahrzeuge als Störenfriede (Ausspähen, Ausforschung, Irritierung, Behinderung, Natur- und Umweltfeindlichkeit) stigmatisiert?

Drittens: Hat die Drone-Economy zu wenig getan, um die guten Seiten von Drohnen darzustellen?

 

Sicherheit und Transparenz gehören zu unseren Leitgedanken.

In einer Broschüre des Bundeswirtschaftsministeriums „Unbemanntes Fliegen im Dienst von Mensch, Natur und Gesellschaft“ ist dargelegt, was Drohnen zu unserem Wohl leisten können. Die Drone-Economy ist innovativ. Ihre Fluggeräte sind modern, wirtschaftlich effektiv und verfügen heute schon über umweltfreundliche Technologie, die von der bemannten Luftfahrt erst in einigen Jahren erwartet werden darf. In Deutschland soll daher ein Leitmarkt entstehen, sagt die Bundesregierung in ihrer Strategie vom Mai 2020. Botschaften, die im Bonner Ministerium wahrscheinlich noch nicht empfangen wurden. Nur so ist ein Gesetzentwurf zu erklären, der eine Verbotsstrategie enthält und Drohnen als unerwünscht stigmatisiert. Mal ehrlich: Warum sollte der Flug mit unbemannten Luftfahrzeugen über Flugplätzen verboten werden?

Minister Scheuer teilt mit der Öffentlichkeit immer wieder seinen Traum vom Flug mit einem unbemannten Flugtaxi. Nun muss er aufpassen, dass sein Traum nicht wegen vieler Verbote platzt. Noch ist es nicht zu spät. Mit der Änderung im Gesetzentwurf, von vielen Verboten auf sinnvolle Gebote, kann der unbemannten Luftfahrt noch das in § 1 des Luftverkehrsgesetzes verbriefte Recht zur freien Benutzung des Luftraums gewährt werden.

 

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