Die Gesetzesgrundlage in der Europäischen Union für die Unbemannten Luftfahrt gilt in den Mitgliedsstaaten seit September 2018.

„Basic-Regulation: Regulation 2018/1139 – Common Rules in the Field of Civil Aviation and Establishing EASA“

Seit dem 31.12.2020 gelten die auf dieser Basic Regulation gründenden

  • Durchführungsverordnung EU 2019/947
  • Delegiertenverordnung EU 2019/945

 

Parallel gelten in Deutschland unterschiedliche und sich teils widersprechende Rechtsakte

Eigentlich sollte mit den neuen EU-Regeln alles einfacher und übersichtlicher werden. Das hoffen wir immer noch. Der Übergang zeigt sich jetzt doch recht holprig aus der Sicht eines UAS Fernpiloten in der Luftfahrt in Deutschland.

  • Die übergeordnete Gesetzgebung erfolgt auf Grundlage der o.g. Basic Regulation und den beiden nachfolgenden EU Verordnungen und stellen das Europäische Haus der Luftfahrt für alle Mitgliedsstaaten auf.
  • Parallel dazu sind die deutschen Luftfahrtgesetze und -verordnungen gültig , welche sich inhaltlich und fachlich mit den EU Gesetzen widersprechen und zu mannigfachen Fehleinschätzungen führen können.
  • Die Regelungslücke wird durch Allgemeinverfügungen geschlossen, welche wiederum die neuen EU-Regeln zeitweise außer Kraft setzen und neue Übergangsregeln schaffen.

Dafür wird es in jedem Einzelfall gute Gründe geben, dass dies der richtige und beste Weg ist/war. Der UAS Fernpilot, der einen Einsatz plant, anbietet, durchführt wird hier vom Gesetzgeber ziemlich alleine gelassen. Die Gültigkeit von Gesetzen und Verordnungen ist nun dem Urteil von Einzelpersonen überlassen. Bei einem späteren Vorfall werden Schaaren von Anwälten dem UAS Fernpiloten dann immer wieder das Gegenteil beweisen wollen/können.

Eine geordnete Gesetzgebung fühlt anders an.

Jede Lücke oder jeder Raum für eine Fehlinterpretation ist in dem sensiblem Bereich der Sicherheit in der Luftfahrt eigentlich von Grund auf zu vermeiden, um die Sicherheit in der Luft und am Boden nach den besten Kräften herzustellen und zu ermöglichen – für alle und für jeden.

„Wir freuen uns, dass das Bundesverkehrsministerium pragmatische Handhabungen für die Drone-Economy in der Zeit bis zum Inkrafttreten des geänderten Deutschen Luftverkehrsrechtes gestalten will. Der UAV DACH wird dabei aber auch immer großen Wert auf Rechtsverbindlichkeit, Rechtssicherheit und Planbarkeit für die UAS-Betreiber legen.“
Achim Friedl

Die Ressortabstimmung auf Bundes- und Landesebene läuft über die Weihnachtsfeiertage

In dieser komplizierten Gesamtlage erfolgt die entscheidende Abstimmung mit allen Fachressorts auf Bundes- und Landesebene offensichtlich über die Weihnachtstage. Auch die parallel stattfindende Verbändebeteiligung findet seit dem 16. Dezember 2020 bis zum 5. Januar 2021 statt. Das BMVI beabsichtigt, mit den Gesetzesänderungen noch vor der Sommerpause durch

  • die Bundesregierung,
  • den Bundestag,
  • den Bundesrat

zu gehen. Der viel zu enge Zeitplan, um 2 Gesetze und 3 Verordnungen inhaltlich, fachlich und von der Praxis her abzustimmen zeigt auf, dass die „Einführung“ der neuen EU-Regeln und die Anpassung der nationalen Luftfahrtverwaltung um viele Monate zu spät dran ist.

Na Bravo!

Mit der unklaren Gesetzeslage muss nach den Angaben des BMVI noch bestenfalls bis zur Sommerpause im Parlament gerechnet werden.

Der UAV DACH e.V. hofft nun inständig, dass in der deutschen Luftfahrtverwaltung nicht wieder zu einem genehmigungstechnischen Lock-Down wie ab März 2017 mit der Einführung der damaligen LuftVO kommen wird. Erst die NFL 1139/2017-1 konnte halbwegs die rechtliche Lage für die genehmigenden Landesluftfahrtbehörden ebnen, dass auf Grundlage der dann schnell neu eingeführten SORA-Ger überhaupt wieder UAS Einsätze im Gewerblichen Bereich genehmigungsfähig wurden. Für die UAS Branche ein Lock-Down über 6 Sommermonate.  

„Mit der sehr kurz gesetzten Frist für die Stellungnahme zum Referentenentwurf für die Änderung des Luftverkehrsgesetzes und der Verordnungen mutet das Bundesverkehrsministerium den Verbänden, so auch dem UAV DACH, einiges zu. Es wird kaum möglich sein, eine derart wichtige Gesetzesänderung innerhalb weniger Tage, von denen noch dazu viele ein Feiertag sind und alle den Corona-Beschränkungen unterliegen, umfassend und gründlich zu kommentieren.“
Achim Friedl