Die deutsche Bundesregierung und der Bundesrat haben heute im Gesetzgebungsverfahren die Neufassungen der nationalen Regelungen in der Unbemannten Luftfahrt beschlossen. Damit werden die deutschen Gesetze und Verordnungen an die veränderten Rahmenbedingungen durch die seit 31.12.2020 anzuwendenden EU-Durchführungsverordnung 2019/947 und EU-Delegierte Verordnung 2019/945 angepasst und die Graubereiche und Regelungslücken in der Unbemannten Luftfahrt geschlossen.  

 

Der deutsche Bundesrat beschließt die Neufassung der Gesetze

Der deutsche Bundesrat hat als Länderkammer heute (28. Mai 2021) dem vorgelegten

Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 
der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge.

mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Damit kommt das Gesetzgebungsverfahren nach über 5 Monaten Laufzeit noch vor der Sommerpause zu einem Abschluss. Einige wesentliche Änderungen konnten über den Vermittlungsausschuss im Verkehrsausschuss durch das Engagement von Verbänden (u.a. UAV DACH e.V., Deutscher Modellflieger Verband e.V.) erreicht werden und einige Haken und Ösen abgemildert werden.

 

Das neue Gesetz, und damit auch die Neufassung der LuftVO könnten schon im Juni/Juli 2021 in Kraft 
gesetzt werden.

 

Ist alles Neu in den nationalen Regelwerken der Unbemannten Luftfahrt

Ja und Nein!

Betroffen sind in Deutschland die folgenden Rechtsakte:

  • Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
  • Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO)
  • Luftverkehrsordnung (LuftVO)
  • Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
  • Gesetz des Luftfahrt-Bundesamtes

Im Gesetzgebungsverfahren hatte die Bundesregierung keinen großen Spielraum in der Ausgestaltung mehr. In der Abfolge der EU-Gesetze und darauf ausgerichteten nationalen Rechtsakte können noch bestehende Gestaltungsspielräume ausfüllen – mehr nicht mehr. Grundsätzliche Eingriffe in die Regelungen der EU-Rechtsakte ist nicht mehr gegeben, da die EU-Regeln immer die nationalen Regelungen verdrängen. In den EU-Rechtsakten ist in sehr vielen Fällen ein Gestaltungsspielraum auf regionaler (=nationaler) Ebene vorgesehen – und das ist auch gut so. Das dient der Akzeptanz und der Bürgernähe innerhalb der EU.

Beispiel: 
Es kann nicht die Aufgabe der zentralen EU-Verwaltung sein, aus Brüssel festzulegen, 
welche Behörde in jedem der 27 EU-Mitgliedsstaaten für festgelegte Aufgaben und Prozesse 
zuständig sei.

 

Änderungen in den deutschen Regelungen in der Unbemannten Luftfahrt

Als Überblick zeigen wir Ihnen hier die wesentliche Struktur der Änderungen an den nationalen Rechtsakten in Deutschland auf. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der „offenen“ UAS-Kategorie. Die „spezielle“ Kategorie und „zulassungspflichtige“ Kategorie haben noch weitergehende Regelungen bekommen. Ebenso weitere Regelungen sind für die Modellflieger festgelegt – hier verweisen wir auf die sehr guten Webseiten des Deutschen Modellflieger Verband e.V..

Änderung in LuftVG

Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) wurde insoweit angepasst, dass hier der gesetzliche Rahmen für die nachfolgenden Verordnungen gesetzt und angepasst wurde. Neu hinzugekommen sind

  • Anpassung der Begriffe an die neue EU-Verordnungen, um mehr Durchgängigkeit zu erhalten
  • Aktualisierung der nun geltenen Rechtsbezüge
  • die Regelungen zur EU-einheitlichen Registrierung von UAS-Betriebe (§66a und §66b)
  • die Neuregleung der Zuständigkeiten für Genehmigungen, unabhängig von der Gewichtsklasse (MTOM) bei den Landesluftfahrtbehörden (§31).
  • Regelungen zum UAS-Betrieb in Modellflug Verbänden
  • Aktualisierungen der Rechtsverstöße und der Bußgeldvorschriften (§58).[/su_expand]

Änderung in LuftVZO

Die Anpassungen in der LuftVZO betreffen vor allem Begrifflichkeiten und die Aktualisierung von gesetzlichen Bezügen zu den anderen Rechtsakte.

Änderung in LuftKostV

Die Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung regelt die Gebührensätze in der Luftfahrtverwaltung. In der Neufassung wurden neue Gebührenpositionen aufgenommen, die durch die neue EU-Verordnung sachlich hinzugekommen sind. Für die FernpilotInnen werden damit die Gebühren für

 

LuftVO – Anpassungen

In die Luftverkehrsordnung (LuftVO) wird nun die dreiteilige Struktur der Unbemannten Luftfahrt in der

eingeführt und die Zuständigkeiten geregelt. Ebenso werden neu nun die

ausgeführt. Die alten Anerkannten Stellen für den Kenntnisnachweis entfallen seit 31.12.2020.

LuftVO – Geografische Gebiete

Die EU-Durchführungsverordnung 2019/947 hat die Anforderungen an die Ausbildung des Fernpiloten so gesetzt, dass eine Ausbildung über Lufträume und Luftraumstrukturen nicht erforderlich ist. Um die Sicherheit in der Luftfahrt dennoch gewährleisten zu können werden Flugbeschränkungsbereiche nach den Möglichkeiten in der EU-Durchführungsverordnung 2019/947 von den nationalen Luftfahrtbehörden als „Geografische UAS Gebiete“ definiert und veröffentlicht. Darin enthalten sind alle UAS-Gebiete mit abweichenden (strengeren oder vereinfachten) UAS-Betriebsbedingungen enthalten:

  • speziell ausgewiesene geografische UAS Gebiete aus §21 j LuftVO (neu)
  • alle generellen geografischen Gebiete gemäß §21 h LuftVO (neu)
  • alle Lufträume mit Betriebseinschränkungen für die Unbemannte Luftfahrt, so z.B. ED-R, ED-D.

LuftVO – Übernahme aus §21 a erlaubnisbedürftiger UAS-Betrieb

Aus der alten LuftVO wurden die Beschränkungen aus den §21a (erlaubnisbedürftiger Betrieb) teilweise an die EU-Durchführungsverordnung 2019/947 angepasst:

  • UAS-Betrieb
  • UAS mit Verbrennungsmotor
  • UAS weniger als 1,5 km von Flugplätzen
  • UAS Flugbetrieb bei Nacht
  • Datenschutz, Naturschutz, Fluglärm
  • Kenntnisnachweis (entfällt).

LuftVO – Übernahme aus §21 b verbotener UAS-Betrieb

Aus der alten LuftVO wurden die Beschränkungen aus den §21b (verbotener Betrieb) weitgehend als in der EU-Durchführungsverordnung 2019/947 angelegte Geografischen Gebiete überführt und dem neuen EU-Rahmen angepasst:

  • UAS-Betrieb außerhalb der Sichtweite
  • UAS Betrieb bei Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten, BOS, Militär
  • UAS Betrieb bei Industrieanlagen, Energieerzeugung, militärische Anlagen
  • UAS Betrieb bei Liegenschaften besonderer Organe und diplomatische Vertretungen
  • UAS Betrieb bei Bundesverkehrswegen und Bahnanlagen
  • UAS Betrieb bei Naturschutzgesetzen
  • UAS Betrieb bei Wohngrundstücken
  • UAS Betrieb in Höhen über 100 m
  • UAS Betrieb in Kontrollzonen
  • UAS Betrieb zum Transport von gefährlichen Stoffen
  • UAS Betrieb bei Krankenhäusern
  • UAS Betrieb mit MTOM > 25 kg.

Hinzu gekommen sind Regelungen zu

  • UAS Betrieb über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen
  • Unterscheidung in den Beschränkungen zwischen Flugplätzen und Flughäfen (deutlich erweitert).

LuftVO – Genehmigungen UAS-Betrieb

Die UAS-Betriebsbeschränkungen in geografischen Gebieten nach §21h LuftVO (neu) sehen in den meisten Kategorien gemäß §21i LuftVO (neu) eine Genehmigung durch eine Landesluftfahrtbehörde am Wohnort / Sitz des Unternehmens vor. Für alle diese Genehmigungen ist unabhängig von

  • dem MTOM (maximal zulässige Startmasse)
  • dem Einsatzort innerhalb der EU-Mitgliedsländer (beinhaltet die Kommunikation mit den Luftfahrtbehörden vor Ort)

die regional zuständige Landesluftfahrtbehörde entsprechend

  • dem Wohnort bei natürlichen Personen als UAS-Betreiber oder
  • (Haupt-) Firmensitz bei juristischen Personen (Unternehmen).

Die Landesluftfahrtbehörde kann diese Zuständigkeit auch auf Antrag an eine Bundesbehörde überweisen. 

 

Was ändert sich damit für die/den UAS-PilotIn

Die deutschen Gesetze und Verordnungen in der Unbemannten Luftfahrt werden vornehmlich einfacher zu lesen und einfacher zu verstehen sein.

Aber.

Die deutschen Rechtsakte regeln nur noch die verbleibenden Freiräume aus den übergeordneten EU-Regelungen und müssen immer im Zusammenhang zueinander verstanden werden. Ein vertieftes Verständnis aller Regelungen

ist daher für den UAS-Betreiber erforderlich – und das sind über 400 Seiten Text, teilweise nur in englisch verfügbar.   In der UAS-Praxis gibt es sicherlich auch Fälle mit noch mehr Abhängigkeiten untereinander. Die Regelungen in der neuen LuftVO sind gerade im §21h mit sehr vielen UND und ODER, mit ERLAUBT und VERBOTEN formuliert.

Na Bravo!

Das beim Durchlesen im trockenen Raum zu verstehen, ist schon nicht einfach. Das Auswendiglernen und das Verstehen aller Abhängigkeiten zueinander fordert das abstrakte und mathematische Denken vom Fernpiloten. Ob der Gesetzgeber da nicht über das eigentliche Ziel hinausgeschossen ist wird sich zeigen. In der Geschäftsstelle der UAVDACH-Services UG häufen sich die Anrufe nach Rat und Tat.

Der UAV DACH e.V. hatte sich sehr intensiv in der Verbändebeteiligung in das Gesetzgebungsverfahren 
eingeschalten und eingebracht. Einiges ist zur Verbesserung gelungen und damit Härten abgebaut 
worden.
Wesentlich war auch den generellen Charakter zu verändern. Die Unbemannte Luftfahrt darf nicht 
unter Generalverdacht gestellt werden. Durch die enormen Entwicklungen in der Unbemannten Luftfahrt 
sind nun viele Anwendungen zum Wohle der Menschen und der Gemeinschaft erst möglich geworden.
Dies gilt es zu festigen und auszubauen, dass aus dem Hobby für viele Menschen wertvolle 
Arbeitsplätze in Europa, in Deutschland, in der Region werden können. Dafür ist der UAV DACH e.V. 
auch vor über 20 Jahren gegründet worden - als Plattform zum Austausch in der Unbemannten Luftfahrt, 
da es kein Player alleine fertig bekommen hätte.

 

 

Hilfestellung von der UAVDACH-Services UG

Die UAVDACH-Services UG hat wieder ein kleines Büchlein zu allen Änderungen in den nationalen Gesetzen und Verordnungen mit dem aktuellen Gesetzesstand, vielen Erläuterungen und Querverweisen zusammengestellt. Das handliche Format ermöglicht es, das Büchlein unkompliziert zu den Unterlagen des UA zu packen und eben mal schnell nachzuschauen. Zum UAVDACH-Services UG Buchshop. Das Buch wird im Eigenverlag produziert und vertrieben und kann Online ab sofort bestellt werden.

Besser Nachschauen als unberechtigt das UAS betreiben.