Ab dem 31.12.2020 sind in der Europäischen Union die neuen Durchführungsverordnungen EU 947/2029 und Delegierte Verordnung EU 945/2020 in allen Mitgliedsstaaten der EU anzuwenden (wir berichteten darüber).

 

Die Luftfahrtverwaltungen organisieren den Übergang von nationalem Luftrecht auf das europäische Luftrecht

Das neue europäische Luftrecht ist ab 31.12.2020 00.00 Uhr anzuwenden und löst damit die nationalen Bestimmungen ab.

So weit so gut!

Das europäische Luftrecht regelt nicht alle Details bis hinab in die operative Ebene der Administration und lässt damit den nationalen Luftfahrtbehörden Spielräume in der jeweiligen nationalen Umsetzung, um auf die lokalen Situationen bestmöglich Rücksicht nehmen zu können. Dies ist aber auch eine Verpflichtung für alle nationalen Luftfahrtbehörden, diese Freiräume in der Administration rechtzeitig mit entsprechenden Systemen, Organisationen und Prozessen umzusetzen.

Die Luftfahrtverwaltung in Deutschland schafft aus unterschiedlichen Gründen Übergangsregelungen aus der alten Situation (bis 30.12.2020) in die neuen Regelungen (ab 31.12.2020).

 

Die Registrierungspflicht für Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen wird bis 30. April 2021 in Deutschland ausgesetzt

In der neuen Durchführungsverordnung EU 947/2019 ist im Artikel 14 Absatz 5 festgelegt, dass:

  • Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen in der
  • OPEN Kategorie, und
  • SPECIFIC Kategorie

verpflichtet sind, sich als UAS-Betreiber zu registrieren, wenn eine der folgenden Bedingungen für das unbemannte Luftfahrzeug erfüllt ist:

  • es wird in der speziellen Kategorie betrieben,
  • es wird in der offenen Kategorie betrieben und
    • es hat eine MTOM > 0,25 kg
    • und die bei einem Aufprall auf einen Menschen übertragene kinetische Energie des unbemannten Luftfahrzeug ist größer als 80 Joule oder
    • es ist mit Sensoren zur Erfassung personenbezogener Daten (z. B. einer Kamera) ausgestattet,
    • sofern es sich nicht um Spielzeug gemäß Richtlinie 2009/48/EG handelt.
In der offenen Kategorie (OPEN) betrifft das eigentlich alle UAS / Drohnen / Multicopter.

Für die Registrierung ist die Luftfahrtverwaltung des Mitgliedstaats zuständig, in dem der UAS-Betreiber seinen Wohnsitz oder im Falle von juristischen Personen ihren Hauptgeschäftssitz haben.

Nach erfolgreicher Registrierung stellt der EU-Mitgliedstaat eine Registrierungsnummer aus, 
die den Betreiber individuell identifiziert.

Die neue Registriernummer ist auf dem UAS gemäß EU 947/2019 Artikel 14 Absatz 8 verpflichtend, diese Registrierungsnummer und damit seine eindeutige individuelle Identifizierung auf jedem seiner unbemannten Luftfahrzeuge anzubringen. Diese Registrierung ersetzt dann die in Deutschland bislang erforderliche Kennzeichnung der UAS/Drohnen (MTOM > 2 kg) seit 1.10.2017.

 

Die Registrierungspflicht und Anbringung auf dem UAS ist vom 31.12.2020 bis 30.4.2021 ausgesetzt

Das Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht auf der Webseite die neue Allgemeinverfügung auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1139 Artikel 71 Absatz 1:

Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen, die ihren Wohnsitz oder im Falle von
juristischen Personen ihren Hauptgeschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland
haben, sind in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 von ihren
Pflichten gemäß des Artikels 14 Absätze 5, 6 und 8 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947 befreit. Diese müssen die geforderte Registrierung während des genannten
Zeitraums nicht abgeschlossen haben. Betreiber, die sich noch nicht registriert haben
oder denen die individuelle Registrierungsnummer noch nicht zugewiesen wurde,
müssen stattdessen ihren Namen und ihre vollständige Adresse auf dem unbemannten
Luftfahrzeug anbringen. Name und Adresse sind in einer Form anzubringen, die eine
leichte Identifizierung des Betreibers ermöglicht.

 

Allgemeinverfügung im Wortlaut des LBA

LBA_Allgmeinverfuegung_Registrierung_20201228

Zur Webseite des LBA.