Am 1. Juli 2021 tritt eine neue Allgemeinverfügung mit Wirkung speziell auch für UAS-Betreiber in Kraft.

Die NfL 2021-1-2248 mit dem Titel:

„Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach § 27d Abs. 1 LuftVG an den internationalen Verkehrsflughäfen mit DFS-Flugplatzkontrolle“

und ersetzt damit eine ähnlich lautende NfL 1-2077-20.

Betroffene Luftfahrzeuge im Luftraum

Die Allgemeinverfügung der DFS betrifft insbesondere

  • Flugmodelle im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 LuftVG,
  • unbemannte Luftfahrtsysteme im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG
  • Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation,
    die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte
    Luftfahrtsysteme)

 

Betroffene Verkehrsflughäfen in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland sind die internationalen Verkehrsflughäfen von der DFS als Flugplatzkontrolle betrieben:

  • Berlin/Brandenburg,
  • Bremen,
  • Dresden,
  • Düsseldorf,
  • Erfurt,
  • Frankfurt/Main,
  • Hamburg,
  • Hannover,
  • Köln/Bonn,
  • Leipzig/Halle,
  • München,
  • Münster/Osnabrück,
  • Nürnberg,
  • Saarbrücken
  • Stuttgart.

Allgemeinverfügung speziell auch für Unbemannte Luftfahrtsysteme

In der neuen Allgemeinverfügung NfL 2021-1-2248 werden ähnliche Verfahren als schon vorher mit älteren NfL verfügt:

  • maximale Flughöhe von 50 m über Grund
  • mindestens einen Abstand von 1,5 km zur Flughafenbegrenzung
  • maximal 25 kg MTOM
  • VLOS

Kann der UAS-Pilot diese Parameter nicht einhalten, ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu beantragen. Die neue Allgemeinverfügung umfasst 9 Seiten. Der UAS-Pilot muss sich vor dem UAS-Einsatz ausreichend über die Vorschriften informieren und die Allgemeinverfügung verstehen und anwenden können.

 

Der Originaltext der NfL 2021-1-2248

NfL-2021-1-2248