Gültig vom 19. September 2018 13:00 Uhr (lokale Zeit) bis zum 20. September 2018 20:00 Uhr (lokale Zeit)

Die Deutsche Flugsicherung (DFS) gibt mit dem Supplement zur AIP vom 30. August 2018 (AIP SUP VFR 24/18) im Namen der Bundesrepublik Deutschland

  • ein temporäres Flugbeschränkungsgebiet (ED-R)
  • und ein Gebiet mit Funkkommunikationspflicht (RMZ) und Transponderpflicht (TMZ)

anlässlich des Treffens der Staats- und Regierungschefs in Salzburg als vorübergehende Maßnahme bekannt. Die Luftraumbeschränkung geht weit nach Bayern hinein, betrifft also auch UAS / Drohnen Piloten in Deutschland.

Der hier wieder gegebene Text betrifft den Sichtflugbetrieb (VFR) – UAS / Drohnen sind immer im Sichtflug Betrieb unterwegs. Eine entsprechende Verlautbarung wurde auch für den IFR Verkehr veröffentlicht.

 

Gültigkeit für UAS / Drohnen

Unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) sind zusammen mit den Flugmodellen explizit in der Verlautbarung begannt und betrifft damit alle UAS / Drohnen in dem Zeitraum in dem Gebiet.

Der Sperrbereich gilt von GND (Grund) bis auf eine Flughöhe von FL 165, also auf über 5.500 m ü.N.N..

Alle UAS / Drohnen sind in dem Zeitraum in dem Beschränkungsgebiet damit erfasst, egal ob privat oder gewerblich.
Einfach alle.

 

ED-R – Flugbeschränkungsgebiet

  • Keine Flüge
  • Keine Starts
  • Keine Landungen
  • Ausnahme sind Regierungsflugzeuge, Polizeiflüge, Rettungsflüge und andere genannte Flüge
  • Ausnahme sind explizit genehmigte Flugeinsätze
  • Alle Allgemeinverfügungen verlieren die Gültigkeit in dem Zeitraum in dem Gebiet

Die ED-R ist in der nachstehenden Karte als Kreis mit durchgezogener Linie markiert.

 

RMZ – Gebiet mit Funkkommunikationspflicht

Zusätzlich zur ED-R gilt eine temporäre RMZ mit Funkkommunikationspflicht. Luftfahrzeuge dürfen diesen Luftraum nur benutzen, wenn sie sich über die Polizeifrequenz in der RMZ An- und Abmelden.

Die RMZ „Chiemsee“ gilt ebenso von GND (Grund) bis zur FL 165.

Da UAS / Drohnen i.d.R. nicht mit Funkgeräten ausgestattet sind, ist eine Anmeldung nicht möglich. In früheren Jahren war es möglich ersatzweise eine telefonische Anmeldung durchzuführen – dies ist heuer entfallen. Eine Flugbewegung ist nicht daher in der RMZ „Chiemsee“ nicht gestattet.

 

Über die rechtlichen Folgen

Beim Polizeipräsidium München haben wir uns erkundigt, welche rechtliche Folgen ein absichtliches oder unabsichtliches Missachten dieser Flugbeschränkung zum Oktoberfest mit sich bringt.

Bei Verstößen, auch fahrlässig, kommt es zu erheblichen Sanktionen gemäß § 62 LuftVG:

„Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft….
Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Polizei München“

Das sollte man sich schon sehr genau ansehen und Unwissenheit gilt hier nicht.

Ein Teilnehmer an der Allgemeinen Luftfahrt muss sich von jedem Flug über die Situation im Luftraum ausführlich und umfassend informieren. Dies geschieht durch eine Flugvorbereitung. Darin ist das Einsehen der NfL / NOTAMs / SUP AIP zwingend erforderlich.

 

Übersichtskarte zum ED-R / RMZ / TMZ „Chiemsee“

Die Karte ist ein Auszug aus dem AIP SUP VFR 22 18 und ist zur Navigation nicht zulässig.