Auszug aus dem Originalbeitrag.
Es gibt sie in allen möglichen Größen – als handtellergroße Spielerei für den Laien bis zu ausgewachsenen Profi-Exemplaren. Drohnen eröffnen völlig neue Ausblicke in 360 Grad und lassen die Herzen von Hobbypiloten höher schlagen. Sie werfen aber auch neue Fragen der Flugsicherheit auf. Die Konferenz U.T.SEC thematisiert erstmals die technischen Möglichkeiten und rechtlichen Notwendigkeiten der unbemannten Technologien. Dr. Norbert Lohl, Vorstandsvorsitzender des UAV DACH e.V., des deutschsprachigen Verbands der unbemannten Luftfahrt, beantwortet im Interview die wichtigsten Fragen rund um das Thema „Drohnen und Gesetzeslage“.
Wer darf eine Drohne verwenden und zu welchem Zweck?
Prinzipiell kann sich jeder in Deutschland zum Privatgebrauch und ohne spezielle Genehmigung eine Drohne unter fünf Kilogramm Gewicht zulegen und nimmt damit am allgemeinen Luftverkehr teil. Wer sein Fluggerät nicht nur zu Sport- und Freizeitzwecken nutzen möchte, benötigt eine Aufstiegserlaubnis. Wichtig zu wissen ist, was dabei nicht erlaubt ist: zum Beispiel das Fliegen in der Nähe von Flugplätzen, über Menschenansammlungen, militärischen Objekten, Krankenhäusern oder Kraftwerken sowie das Fliegen ohne direkten Sichtkontakt zum Fluggerät. Wir vom Verband der unbemannten Luftfahrt haben dazu den sogenannten „Beipackzettel“ erstellt, einen „Leitfaden für sicheres Fliegen und den Betrieb Ihres Fluggerätes“.
Welche rechtlichen Regelungen für die unbemannte Luftfahrt sind nötig und welche Maßnahmen wurden schon auf den Weg gebracht?
Unkontrolliert kann es nicht weitergehen, soviel ist klar. Ein Schritt in Richtung gesetzlicher Regelungen wurde durch eine Initiative der Bundesregierung unter Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt gemacht: Mit der vorgeschlagenen „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ sollen neue, klarere Bestimmungen für gewerbliche wie auch private Drohnen geschaffen werden. Dies beinhaltet zum Beispiel die Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Drohnen ab 250 Gramm und eine Kenntnisnachweispflicht für den Betrieb von Flugmodellen und Drohnen ab zwei Kilogramm. Die Entscheidung des Gesetzgebungsprozesses wird im Laufe dieses Jahres erwartet. Dies wird jedoch nur eine Übergangsmaßnahme sein, da von der EU und dort federführend von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) in Köln an neuen, europäischen Drohnenregelungen gearbeitet wird. Bereits Ende April 2017 wird die EASA dazu einen ersten konkreten Vorschlag vorlegen, den wir mit Spannung erwarten.
Was sind die nächsten Schritte des UAV DACH?
Der UAV DACH versteht sich selbst als der größte und erfahrenste deutschsprachige Verband für die unbemannte Luftfahrt in Europa, der die Interessen von Mitgliedern aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und den Niederlanden vertritt. Dies wollen wir zunehmend professionell und nutzbringend tun, indem wir eine entsprechende Struktur aufbauen, die die zukünftigen Aufgaben im Sinne der technischen Weiterentwicklung und unter Einhaltung der Sicherheitsvorgaben schaffen kann.
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