Die Neufassung der LuftVO vom 30. März 2017 2017 war von vielen Branchenexperten erwartet worden, in den konkreten Regelungsinhalten lag jedoch einiges an Überraschung verborgen. Mit einer Vorlaufzeit von weniger als 6 Monaten wurden in der UAS Branche neue Kenntnisnachweise für UAS Piloten erforderlich. Wer, was, womit?
Die größte Bugwelle der Kenntnisnachweise ist abgearbeitet und es lässt sich ein Rückblick auf die Umsetzung der neuen Anforderungen aus dem § 21a der LuftVO im Jahr 2017 ziehen.

Der UAV DACH e.V. ist der erfahrenste und größte deutschsprachige Verband der unbemannten Luftfahrt und ermöglicht uns einen Überblick über die Aufstellung und Umsetzung der UAS Branche zum neuen Kenntnisnachweis. Der Verband hat die Vorbereitungen der neuen LuftVO über vielfältige Aktivitäten begleitet und konnte sich so auch auf die Umsetzung der neuen Rahmenbedingung in ein maßgeschneidertes Lösungsangebot für die eigenen Mitglieder vorbereiten. Das Luftfahrtbundesamt hat schon zu einem frühen Zeitpunkt das Ziel verfolgt, die Umsetzung der Prüfungen zum Kenntnisnachweis an dafür speziell zertifizierte Stellen zu delegieren. Eine einzige Zentralstelle hätte die anfallenden Erstprüfungen wohl kaum bewältigen zu können.

Der UAV DACH e.V. hat über 170 Mitglieder aus allen Bereichen der UAS Branche und viele davon sind im Ausbildungsbetrieb für UAS Systeme tätig.

Ein zertifizierungsfähiger Prüfungsbetrieb musste aufgebaut werden

Der UAV DACH e.V. stand von Anfang an als Multiplikator gegenüber dem LBA da, um eine konsistente Prüfungsorganisation über eine Vielzahl an Prüfungsstätten mit einem einheitlichen Qualitätsmanagement aufzubauen und damit den Zertifizierungsaufwand auf Seiten des LBA drastisch zu reduzieren. Die zertifizierten Prüfungsorganisationen werden im LBA als Anerkannte Stellen (AST) bezeichnet.

Die Prüfungsorganisation entspricht den Anforderungen an ein Management System, wie man es aus der DIN ISO 9000ff Qualitätsmanagementsystem kennt.

Drei Monate nach der Veröffentlichung der Neufassung der LuftVO wurde dem UAV DACH e.V. vom LBA die Zertifizierung der Anerkannten Stelle mit der Registrierungsnummer DE.AST.001 erteilt. Heute sind 44 Anerkannte Stellen beim LBA zertifiziert, keine Stelle hat so viele dezentrale Prüforganisationen wie UAV DACH Services UG in solch kurzer Zeit in das einheitliche System eingebracht. Aufgabe des LBA ist es dabei, für einheitliche Standards und deren Umsetzung zwischen den einzelnen Anerkannten Stellen zu sorgen und das gesamte Regime der delegierten Kenntnisnachweis-Prüfungen zu steuern. Ein Bewerber soll dabei an allen Prüfstellen, an allen Anerkannten Stellen gleiche und faire Bedingungen für den Erwerb des Kenntnisnachweises vorfinden.

 

Das zertifizierte Prüfungssystem wird auf die dezentrale Prüfungsorganisation übertragen

Das anspruchsvolle Roll-Out Programm begann mit der Schulung der Mitgliedsunternehmen des UAV DACH e.V.. In mehrtägigen Schulungen an verschiedenen Standorten wurden die Leiter und Mitarbeiter der dezentralen Prüfstellen in ganz Deutschland auf den festgelegten Verfahren, Regeln und Prozessen im Rahmen der DE.AST.001 geschult und auf die Umsetzung der definierten Qualitätsstandards verpflichtet. Die Vorkenntnisse und persönlichen Erfahrungen der Schulungsteilnehmer war dabei sehr unterschiedlich, das einheitliche Schulungssystem und die Dokumentation in Form von Handbüchern und Prozessen schafft eine belastbare und gemeinsame Grundlage. Die Schulung und Einhaltung der Standards innerhalb der Prüforganisationen erfolgt in dezentraler Umsetzungsverantwortung. In diesem mehrstufigen Schnellballsystem sind im UAV DACH e.V. z.Zt.

  • 30 Prüforganisationen, mit
  • 83 Prüfungsorten eingerichtet, mit
  • 78 Prüfern ausgestattet.

 

Im Sommer und Herbst 2017 wurden die ersten Kenntnisnachweise ausgestellt

Der Erwartungsdruck vom Markt war enorm, jeder professionell tätige UAS Pilot wollte so schnell wie möglich seine Prüfung ablegen. Das Anspruchsniveau in der schriftlichen Prüfung in der unbemannten Luftfahrt ist hoch und mit Prüfungen in anderen Bereichen der Allgemeinen Luftfahrt vergleichbar.

Sechs Monate nach der Veröffentlichung der neuen LuftVO wurde der Besitz des Kenntnisnachweis zum 1. Oktober 2017 zum Betrieb von UAS mit einer Abflugmasse von mehr als 2 kg erforderlich. Auch unterhalb dieser Betriebsgrenze ist der Kenntnisnachweis für alle erforderlichen Betriebserlaubnisse bei den Luftfahrtbehörden der Länder eine notwendige Vorbedingung. Alle AST sind sich deshalb einig mit den Behörden, dass eine Absenkung der Gewichtsgrenze auf 0,25 kg erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten Als gewerblich tätiger UAS Pilot kommt man in Deutschland nicht um den eigenen Kenntnisnachweis umhin.

Zum Jahresende 2017 hat die Anerkannte Stelle DE.AST.001 der UAV DACH Services UG ca. 1.500 Kenntnisnachweise ausgestellt.

Die Neufassung der LuftVO sorgte für „Störungen“ bei der Erteilung von Betriebserlaubnissen

Die neue LuftVO regelt viele Themen der bisherigen Allgemeinen Aufstiegserlaubnis oder der Allgemeinverfügungen auf Ebene der Verordnung und ist daher auch für die Luftfahrtbehörden der Länder bindend bei der Erteilung von Betriebserlaubnissen. Die Erteilung von Betriebserlaubnissen umgehend nach Antragsstellung ist für professionell tätige UAS Unternehmen unabdingbar. Die Einführung der neuen Erlaubnistatbestände bzw. der vielen Betriebsverbote führten jedoch dazu, dass Erlaubnisse nicht oder sehr verzögert erteilt wurden. Dies brachte bei den Unternehmen Probleme in der Auftragserledigung bis hin zur Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen.

Der UAV DACH e.V. hat sich intensiv in eine ausbalancierte Lösung zwischen den Anforderungen der Sicherheit in der Luft und am Boden und den Notwendigkeiten der UAS Branche eingebracht. Mit der Veröffentlichung der NFL-1-1163-17 am 27. Oktober 2017 haben sich das BMVI und die Luftfahrtbehörden der Länder auf die Neufassung der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten gemäß § 21a und § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) verständigt und damit einem neuen risikobasierten Ansatz in der Genehmigungspraxis vorbereitet. Mit dieser Veröffentlichung wurde eine deutsche SORA-Variante (SORA-GER) geschaffen.

SORA-GER bringt Klarheit in die Regelungen und neue Anforderungen an die Branche

Mit SORA-GER kommt ein risikobasierter Ansatz in die Beantragung und Genehmigung von Betriebserlaubnissen nach §21a und §21b LuftVO. Das bedeutet zusätzliche Anforderungen an

  • die UAS Betreiber als Antragssteller im SORA-GER Prozess und
  • die Luftfahrtbehörden der Länder bei der Beurteilung und ingenieurmäßigen Prüfung der Genehmigungsanträge,

Gerade für Start-Ups ist ein wirtschaftlich darstellbarer Zugang zu Betriebserlaubnissen in den UAS Bereichen, die einer Betriebserlaubnis bedürfen (z.B. Flug außerhalb der Sichtweite – BVLOS ein erfolgskritischer Baustein eines Businessplanes.