Mitteilung des BMDV zu geplanten Änderungen

BMDV kündigt Änderung des § 21k LuftVO und des Behördenbegriffs an

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erklärt Teile des § 21k der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) als nicht mehr anwendbar. § 21k Absatz 1 Nr. 1 LuftVO enthält die Regelung, nach der alle Behörden für den Betrieb von UAS zur Erfüllung ihrer Aufgaben keiner Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bedürfen. Das ist nicht konform zum EU- Luftverkehrsrecht. Gleiches gilt für die Grenze „25 Kilogramm Startmasse“. Sie ist ab sofort nicht mehr anzuwenden.

Der § 21k Absatz 1 Nr. 1 LuftVO darf ab sofort nur noch von Behörden mit Sicherheitsaufgaben oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Anspruch genommen werden. Das BMDV hat den „berechtigten“ Bereich wie folgt beschrieben: „Dies umfasst staatliche und nichtstaatliche Akteure, die spezifische Aufgaben zur Bewahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen. Zu den BOS zählen z. B. die Polizeien des Bundes und der Länder, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), die Bundeszollverwaltung, die Feuerwehren, die Rettungsdienste, die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden von Bund und Ländern einschließlich der mitwirkenden Hilfsorganisationen, sowie die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen.“

Die Änderung der § 21k LuftVO wird der Gesetzgeber vornehmen. Der UAV DACH e.V. ist einigermaßen überrascht von dieser Wende, die Folge der begrenzten Einzelermächtigung der Europäischen Union für Luftverkehrsrecht ist. Aber Recht muss Recht bleiben. „Ich werde mich dafür einsetzen, dass bei der Änderung des § 21k LuftVO der Behördenbegriff dann nicht enger ausgelegt wird als nach dem EU-Recht und im Sinne des sicheren Flugbetriebs notwendig. Über die Formulierung „oder ähnliche Dienst oder Tätigkeiten“ in der Europäischen Luftfahrt- Grundverordnung wird dies eröffnet“, sagt Achim Friedl, der Vorstandsvorsitzende des UAV DACH e.V.

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Foto: BMDV