Die Durchführungs Verordnung EU 2019/947 sieht im Artikel 15 eingeschränkte Betriebsbedingungen für spezielle Geografische UAS-Gebiete vor. Die Einrichtung solcher geografischen UAS Gebiete durch die Mitgliedsstaaten kann mit folgender Zielsetzung erfolgen:
- Sicherheit und Gefahrenabwehr
- Schutz der Privatshäre
- Schutz der Umwelt
In geografischen UAS Gebieten wird der UAS Betrieb eingeschränkt
- UAS Betriebskategorie “OPEN“
- Betriebseinschränkungen
- ganz
- oder teilweise, durch bestimmte Auflagen an den UAS Betrieb
- Beantragung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 12
- Grundlage ist eine Risikobewertung durch das Mitgliedsstaat
- Kommunikation mittels Geo-Sensibilisierungs Funktionen zwischen der Luftfahrtverwaltung und dem UAS
Diese Darstellung beschreibt überblicksartig die EU-Regeln in der Unbemannten Luftfahrt. Der Fernpilot ist immer selbst verantwortlich, sich ausführlich und rechtzeitig mit den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien vertraut zu machen. Das EU Gesetzeswerk (EU 2019/947 und EU 2019/945 mit Amendments, sowie AMC & GM) hat weit über 100 Seiten Papier. Diese Darstellung gibt nur einen Überblick und Hilfe zum Selbststudium.
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