Die Nutzung des deutschen Luftraums ist erlaubnispflichtig, wenn die Arten der Nutzung der Auflistung von § 21a LuftVO Abs. 1 Ziffern 1 bis 5 entsprechen. Die Nutzung des Luftraums ist verboten, wenn die Arten der Nutzung der Auflistung des § 21b LuftVO Abs. 1 Ziffern 1 bis 11 entspricht.
Grundsätze im UAS Flug
- Nur Sichtflug erlaubt, d.h. der Pilot muss Position und Lage des Luftfahrtgerätes jederzeit korrekt einschätzen können.
- Der Sichtflug VFR beginnt mit Sonnenaufgang und endet mit dem Sonnenuntergang.
- UAS Fliegen bei Nacht (außerhalb Sichtflug) kann auf Antrag und mit Auflagen beantragt werden
- Maximale Flughöhe 100 m über Grund, UAS muss vom Pilot jederzeit in der Position, Lage und Flugbewegung sicher erkannt werden
- Keine Nutzung von optischen, vergrößernden oder digitalen Sichthilfen
- UAS Pilot muss stets vor anderen Luftfahrgeräten durch einen schnellen Abstieg / Landung des UAS ausweichen
- kein Flug ohne entsprechende Haftpflichtversicherung für privaten/gewerblichen UAS Flug
- hinreichende Flugplanung und das Einholen von relevanten Informationen über Lufträume, NOTAMs, NfL, Flugwetter ist zwingend notwendig
Notwendige Lizenzen/Prüfungen/Bescheinigungen
- Für den Modellflug mit mehr als 2,00 kg (MTOM) ist eine Unterweisung gemäß LuftVO §21 erforderlich.
- Für den UAS Flug mit mehr als 2,00 kg (MTOM) ist ein Kenntnisnachweis gemäß LuftVO §21 erforderlich.
Gewichtsabhängige Anforderungen
- Einige Vorschriften im deutschen Luftrecht gelten gewichtsabhängig und beziehen sich immer auf das Startgewicht (MTOM) mit allen Anbauteilen, Akku, Kamera
- > 0,250kg MTOM müssen eine feuerfestes, metallisches, dauerhaft lesbares Schild mit den Adressinformationen des Halters fest angebracht haben
- > 2,00 kg (MTOM) wird vom Piloten ein Kenntnisnachweis gemäß LuftVO §21a (4) 1 gefordert. Dieses Dokument ist bei allen Flügen dabei zu haben und auf berechtigtes Verlangen vorzuzeigen.
- >= 5,00 kg (MTOM) wird von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde bei jedem Flug/Start eine Betriebserlaubnis gefordert.
- >= 25,00 kg (MTOM) wird für jeden Flug ein entsprechendes Gutachten von der zuständigen Landesluftfahrt Behörde gefordert.
Unterscheidung Flugmodell und UAS
- Eine Nutzung des UAS mit einer Kamera für Foto- und Videoaufnahmen wird in der üblichen Rechtsprechung als gewerblicher Einsatz eines UAS gewertet.
- Unabhängig davon, ob für die Bilder/Videos Geld verlangt, oder andere Leistungen erbracht werden.
Flugverbote für UAS sind zu beachten
- Flugverbotszonen sind in den amtlichen Luftraumkarten als ED-R und ED-D Zonen speziell eingetragen und verbieten das UAS Fliegen
- Änderungen, oder kurzfristige Anweisungen werden über NOTAMs und NfL über die einschlägigen Kommunikationskanäle mitgeteilt. Der Pilot hat eine Holschuld sich vor dem Flug diese Informationen zu besorgen und diese zu beachten.
- Niemals über Kasernen oder Militärischen Übungen fliegen
- Niemals über Unfallorten, Katastrophenorten, Einsatzorten von Rettungs- und Sicherheitskräften fliegen
- Niemals über JVA (Gefängnisse) o.ä. fliegen
- Niemals über oder in der Nähe von Energieanlagen fliegen
- Niemals in der Nähe von obersten und oberen Bundesbehörden, obersten und oberen Landesbehörden fliegen
- Niemals über Personen / Personengruppen fliegen. Für Tiere gilt dies ebenso.
- UAS Fliegen in geschlossenen Ortschaften und bewohnten Gebieten ist nur unter Bedingungen erlaubt und i.d.R. mit Betriebserlaubnis der zuständigen Landesluftfahrt Behörde gestattet.
- Im Umfeld von Krankenhäusern darf nicht geflogen werden
- UAS Fliegen in der Landschaft (außerhalb geschlossener Ortschaften) benötigt die Erlaubnis (im Vorfeld des Fluges) des Grundstückeigentümers
Flugverbote im Umfeld der Luftfahrt
- Im Umkreis 1,5 km um einen Flugplatz (ab Zaun) ist Flugverbotszone
- Im Umkreis 1,5 km um einen Heliport (Hubschrauber Startplatz) ist Flugverbotszone
- An allen Verkehrsflughäfen herrscht eine großräumige Kontrollzone in der UAS Flugbetrieb nicht erlaubt ist
Flugverbote an Verkehrsachsen
- Betrifft alle Bahn, Wasserstraßen, Bundesstraßen, Staatsstraßen, Autobahnen
- Verkehrswege haben eine Schutzzone und dürfen nicht beflogen werden
UAS Foto- und Videoaufnahmen / Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
- Das Eindringen in die Privatsphäre von Personen durch den Einsatz von UAS ist nicht erlaubt
- Die Rechte von privatem Eigentum gilt auch in der Luftfahrt und sind zu respektieren
- Überfliegen von Zäunen o.ä. um Fotos/Videos zu erstellen ist nicht erlaubt
- Zum UAS Fliegen im bewohnten Gebiet wird vom Ordnungsamt / Landesluftfahrtbehörde eine Einverständniserklärung aller anliegenden Wohnungen / Grundstücke gefordert
UAS Flüge und Naturschutz
- Naturschutz genießt den besonderen rechtlichen Schutz durch den Staat
- Natura2000 Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalpark, Vogelschutzgebiete, Waldschutzgebiete und ggf. Landschaftsschutzgebiete
- Zum UAS Fliegen muss eine Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde vorliegen
- Notwendige Betriebserlaubnisse von den Landesluftfahrt Behörden
- Auf Antrag erteilt die zuständige Landesluftfahrt Behörde eine entsprechende Betriebserlaubnis, die Auflagen an den Antragsteller beinhalten kann.
- Die Betriebserlaubnis wird i.d.R. auf einen speziellen Zeitpunkt eingeschränkt, um die Konfliktfreiheit im öffentlichen Raum sicherstellen zu können.
- Die Erteilung von Betriebserlaubnissen oder Einzelerlaubnissen sind i.d.R. gebührenpflichtig und werden durch den Antragsteller bezahlt.
Allgemeine Auflagen beim UAS Fliegen
- Der Pilot ist verpflichtet, über alle UAS Flüge kontinuierliches und lesbare Flugaufzeichnungen zu führen.