Ein Drohnenpilot hat es schon nicht leicht in Deutschland. Bis März 2017 galten die alten Regeln für die Genehmigung von UAS-Flügen. Seit März 2017 gibt es die neue LuftVO mit einem neuen Regelsatz und speziell beschrieben Erlaubnisvorbehalt (siehe §21 a) und Verboten mit fallweiser Genehmigungsmöglichkeit durch die Luftämter / Regierungspräsidien (siehe §21 b).
Seit November 2017 gibt es die

NfL 1-1163-17 mit der Neufassung der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der /Länder für Erlaubnisse nach §21a LuftVO sowie Ausnahmegenehmigungen nach §21b LuftVO

Mit dieser NfL 1-1163-17 wurde auch der neue Begriff SORA-Ger in Deutschland eingeführt.
Dazu kommen seit Dezember 2017 verschiedene Allgemeinverfügungen der Bundesländer mit den Luftämtern und Regierungspräsidien.

 

Mehrmals im Jahr änderte sich die Genehmigungspraxis in den einzelnen Bundesländern

In unserer täglichen Arbeit im UAV DACH e.V. bekommen wir immer Anfragen und Fallbeschreibungen, in denen das UAS Unternehmen erhebliche Schwierigkeiten mit der Genehmigung on Betriebserlaubnissen durch die Genehmigungsstellen haben. Wir nehmen dies zum Anlass in diesem Beitrag ausführlich auf die Erteilung von Betriebserlaubnissen einzugehen. Vieles ist eigentlich ganz einfach und konsequent – nur wissen muss man es. Dazu ist auch eine Mitgliedschaft im UAV DACH e.V. von großem Nutzen für die UAS-Betreiber. Der UAV DACH e.V. informiert über

Wenn es Ihnen auch so geht, dass Sie den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehen – wir schaffen wieder für Durchblick in der Genehmigungssituation in Deutschland.

 

Aufstiegsgenehmigung, Einzelerlaubnis, Allgemeinverfügung, Betriebserlaubnis, SORA-Ger

Zu unterschiedlichen Zeitpunkten galt eine unterschiedliche Genehmigungspraxis und eine andere rechtliche Grundlage.

 

Nicht mehr anwendbare Genehmigungsinstrumente in der unbemannten Luftfahrt

Folgende Genehmigungsinstrumente waren früher gültig und stellen den Regelfall einer Genehmigung dar.

  • Allgemeine Aufstiegserlaubnis (bis April 2017)
  • Einzelerlaubnis (bis April 2017)
  • Verschiedene Fassungen der Allgemeinverfügung der Luftämter und Regierungspräsidien

Diese Instrumente sind i.d.R. heute nicht mehr anwendbar und damit nicht mehr gültig. Sie fußten noch auf den Regelungen der alten LuftVO vor April 2017. Die allgemeine Aufstiegserlaubnis ist entfallen, da diese Regelungen voll umfänglich in der LuftVO enthalten sind und damit für alle Teilnehmer an der Luftfahrt gelten.

 

Erlaubnisfreier Betrieb von UAS in Deutschland

Die Neufassung der LuftVO im März 2017 hat eine ganz große Erleichterung mit sich gebracht. Es ist nun ein erlaubnisfreier Betrieb von UAS / Drohnen im Luftraum verankert. Dazu sind viele Auflagen aus den Allgemeinverfügungen in eine einheitliche Regelung der LuftVO zusammengeführt worden. Der UAS Pilot, der diese Auflagen aus der LuftVO erfüllt, benötigt keine weitere Erlaubnis oder Genehmigung zum Betrieb seines UAS / Drohne.

Für alle Flugeinsätze, die über die Grenzen der LuftVO hinausgehen, wird eine weitergehende Erlaubnis benötigt.

Erweiterung der LuftVO durch die Allgemeinverfügungen der Luftämter und Regierungspräsidien

Die neuen Allgemeinverfügungen sind auch Erleichterungen im Erlaubnisverfahren. Die Pflicht zur Prüfung auf Einhaltung ist von der Genehmigungsbehörde auf den UAS-Betreiber verlagert worden.
Mit der Erklärung zur Allgemeinverfügung (und der Zahlung des Verwaltungskostenbetrages) kann an die jeweiligen allgemeinen Verfügungen des Luftamtes / Regierungspräsidiums für die Dauer von i.d.R. 2 Jahren in Anspruch nehmen, ohne dass es einer weiteren Genehmigung bedarf.
Die Allgemeinverfügung ist aber kein Freibrief für alles und überall – sie gilt nur in dem jeweils beschriebenem Umfang.

Ausschnitt aus der Allgemeinverfügung Luftamt Bayern – Süd
Allgemeinverfügung
Die Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen oder die Zulassung der Ausnahme von den betroffenen Betriebsverboten wird im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – in dem unter Ziff. I und IV festgelegten Umfang und verbunden mit den unter Ziff. III und IV aufgeführten Nebenbestimmungen allen Personen und Personenvereinigungen, die die Erklärung im Anhang abgegeben haben, durch Zuteilung einer Registriernummer erteilt:

 

Spezielle Betriebserlaubnis in Anwendung des §21 b LuftVO

Grundlage für die Betriebserlaubnis sind geeignete Risikoabschätzungen unter Anwendung von SORA (Specific Operational Risk Assessment). In Deutschland wurde mit der NfL-1- 1163-17 eine eigene Variante SORA-GER vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) definiert. Die Erstellung von Sicherheitsanalysen (UAS-Betreiber) und Betriebserlaubnissen (Luftfahrtbehörde) erfordert umfangreiches Wissen und Erfahrung in der Luftfahrt und in einschlägigen Ingenieursdisziplinen.

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

Die LuftVO sieht seit April 2017 im §21 a Bereiche vor, die unter explizitem Erlaubnisvorbehalt stehen. Weiterhin sieht die LuftVO seit April 2017 im §21 b Bereiche vor, die verboten sind und von den Genehmigungsbehörden in den Betriebsgrenzen durch das Luftamt / Regierungspräsidium unter Abwägung des jeweiligen Einzelfalles in Form einer Betriebserlaubnis genehmigt werden können. Dabei hat das Luftamt / Regierungspräsidium die Risiken und Gefahren und deren Abwehr in der Luft und am Boden abzuwägen und daraufhin über den Antrag zu entscheiden.

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 21 b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

Die Liste in §21 b sieht insbesondere folgende Punkte vor:

  1. außerhalb der Sichtweite des Steuerers nach Maßgabe des Satzes 2, sofern die Startmasse des Geräts 5 Kilogramm und weniger beträgt,
  2. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen,
  3. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
  4. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
  5. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
  6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist,
  7. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,
  8. in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, … … soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt..
  9. unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über Grund
In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Betriebsverboten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 zulassen…
Im Gegensatz dazu stehen die Punkte im §21 a LuftVO, die ebenfalls nicht erlaubt sind. Diese Punkte dürfen nach §21b explizit nicht durch die Luftämter genehmigt werden, stehen also vor keinem Erlaubnisvorbehalt.
 

Abwägung der Gefährdung in der Luft und am Boden durch die Genehmigungsbehörde – SORA-Ger

Der Abwägungsauftrag vom Gesetzgeber an das Luftamt / Regierungspräsidium führte zu einem Stillstand an Genehmigungen durch weitgehende Unsicherheit in der Anwendung und Umsetzung des gesetzlichen Rahmens ab April 2017. Dazu wurden die Neuen Grundsätze in der NfL 1-1163-17 geschaffen und der Entscheidungsprozess für die Luftämter / Regierungspräsidien besser umsetzbar gemacht.

In der NfL 1-1163-17 wurde auch der Begriff SORA-Ger erstmalig definiert.
SORA steht für Specific Operational Risk Assessment
Ger steht für Deutschland und bezeichnet eine Deutsche Version von SORA.

SORA-Ger ist die Deutsche Variante des im Rahmen von JARUS gerade in Entwicklung befindliche SORA Verfahren (SORA-International). Mit SORA-Ger wird eine vereinfachte und auf die deutsche Gesetzgebung zugeschnittene Variante der Risikoanalyse eingeführt.

Für die Betriebserlaubnis außerhalb der Allgemeinverfügungen wird vom Luftamt / Regierungspräsidium i.d.R. ein entsprechendes SORA-Ger Dokument als Vorlage zur Genehmigung erwartet. Dieser Prozess ist auch nur innerhalb von Deutschland eingeführt und gültig.

SORA-Prozess: UAS-Betreiber

Ein UAS Unternehmen möchte einen UAS Einsatz durchführen, der weder durch die LuftVO, noch die Allgemeinverfügung des jeweiligen Luftamtes gedeckt ist, z.B. einen Drohnenflug innerhalb der Stadt. Das UAS Unternehmen benötigt für eine SORA-Ger Genehmigung folgende Unterlagen:

  • CONOPS – Betriebshandbuch mit einer detaillierten Beschreibung des Flugbetriebes, der erkannten Risiken und deren Bewältigung.
  • SORA – Risikoanalyse anhand der Vorgaben aus der NfL 1-1163-17, je nach Klasse OPEN, SPECIFIC, CERTIFIED.

Zu Erstellung der CONOPS und SORA Dokumente ist entsprechendes Wissen über Luftfahrtregeln, Luftfahrttechnik, der NfL 1-1163-17 notwendig.
Die Erarbeitung der SORA Dokumente ist die alleinige Verantwortung des Antragsstellers. Der Antragsteller selbst, ein Bevollmächtigter oder mit einer externen Unterstützung muss das geplante Flugbetriebsverfahren in Gänze richtig und vollständig beschrieben werden. Dies ist niemals die Aufgabe der Genehmigungsbehörde.

SORA-Prozess: SORA-Beratungsunternehmen

Die Erstellung von CONOPS und SORA kann durch spezialisierte Unternehmen und Dienstleister in der UAS Branche erfolgen. Damit fällt die Erstellung leichter und das Ergebnis entspricht den Anforderungen der Genehmigungsbehörden. Gerade für kleine Unternehmen und für relative Neulinge in der gewerblichen UAS Fliegerei empfiehlt sich die Unterstützung durch ein externes Unternehmen.
SORA benötigt Wissen und Erfahrung aus der Luftfahrttechnik. Ohne dem eigenen Zugang zu diesem Wissen ist ein SORA Genehmigungsprozess wenig erfolgreich. Darin kann man sich extern unterstützen lassen.

SORA-Prozess: Genehmigungsbehörde

Die Genehmigungsbehörde ist das zuständige Luftamt oder das zuständige Regierungspräsidium und prüft die eingereichten Unterlagen auf inhaltliche und formelle Erfüllung und Richtigkeit als Grundlage der Erteilung der Genehmigung.
Je besser die SORA Dokumente ausgearbeitet sind, desto schneller und zielorientierter kann die Genehmigung erteilt werden.
Die Genehmigungsbehörde muss die Erfüllung der LuftVO und die Gewährleistung der Sicherheit in der Luft und am Boden nach den Regeln von SORA-Ger prüfen. Solch eine Prüfung ist wesentlich komplexer als die Frage ob eine Haftpflichtversicherung vorliegt.

SORA-Prozess: SORA-Fachgutachter

Durch die vielen Rückmeldungen aus dem UAS Markt, hat der UAV DACH e.V. einen eigenen Service über die UAVDACH-Services UG aufgebaut.

Das SORA Fachgutachten wird unverändert von einem externen Beratungsunternehmen erstellt. Als Grundlage für die Einreichung bei der Genehmigungsbehörde erfolgt ein SORA Fachgutachten durch die UAVDACH-Services UG. In dem Fachgutachten wird eine inhaltliche und formelle Prüfung der SORA Dokumente durch den Fachgutachter durchgeführt.
Der Genehmigungsantrag erfolgt dann bestehend aus

  • CONOPS Dokument
  • SORA Dokument
  • SORA Fachgutachten

beim zuständigen Luftamt oder Regierungspräsidium. Die bisherige Genehmigungspraxis zeigt, dass dadurch die Genehmigungszeiten ganz wesentlich positiv beeinflusst werden können.
Mit einem SORA Fachgutachten konnten die Genehmigungszeiten von Wochen auf die Dimension Tage und Stunden verkürzt werden. Gute Gründe um die UAVDACH-Services UG in solche Projektvorhaben einzubinden.

 

UAVDACH-Services UG unterstützt UAS Betreiber bei Betriebserlaubnissen

Im UAV DACH e.V. ist die Erfahrung aus über 18 Jahren Umgang mit der unbemannten Luftfahrt gebündelt. Für unsere Mitgliedsunternehmen stellt die UAVDACH-Services UG diese Erfahrung und Kompetenz im Prozess der Betriebserlaubnis aktiv zur Verfügung. Die UAVDACH-Services UG bietet hierin eine einzigartige Leistung im Markt an.

Die UAVDACH-Services UG erstellt im Auftrag des UAS-Betreibers ein Fachgutachten zur Ausführung der Risikoanalyse durch den UAS-Betreiber und den vorgelegten Dokumenten CONOPS und SORA/SORA-GER. Die fachgerechte Anwendung von SORA erfordert viele fachliche Beurteilungen und die Bewertung/Entscheidung über dazu einzuleitenden Maßnahmen zur Risikominderung, dem Sicherheitsmanagement und zum festzulegenden Prüfungs- und Testprogramm.
In dem Prüfungs- und Genehmigungsprozess bei den Landesluftfahrtbehörden wird die Hilfestellung durch fachliche Begutachtung der Betriebshandbücher (CONOPS) und der Risikoanalysen (SORA) und die ausgesprochenen Empfehlungen dankbar angenommen.
Die Fachgutachten der UAVDACH-Services UG sorgen dabei für eine einheitliche Genehmigungspraxis des UAS-Betriebes bei allen Landesluftfahrtbehörden. Die Anwendung in den konkreten Projekten zeigt, dass dieses Wissen und Know-How im Markt vorhanden ist und gerade auch die Mitgliedsunternehmen im UAV DACH e.V. hier hervorragende Arbeit leisten.

 

Bringt SORA-Ger auch Vorteile für den UAS-Betreiber?

Neue und innovative UAS-Einsatzgebiete sind mit SORA-Ger auf den Weg gebracht
Die unbemannte Luftfahrt ist ein Wachstumsmotor weltweit. Die enge Vernetzung zwischen elektrischen Antrieben, künstlicher Intelligenz, autonomer Verkehrsführung und Individualisierung von Verkehrsströmen treibt viele Branchen an. Die UAS sind dabei neue „Business Enabler“ für Zukunftsmärkte. Hier einige Beispiele:

  • h-aero; (Dienstleistungen Indoor und Outdoor über Menschenmengen)
  • VOLOCOPTER; (Lufttaxidienste / luftgestützte Agraranwendungen)
  • DLR -ALAADY; (Lufttransportanwendungen)

Viele Infrastrukturbetreiber rüsten sich auf Flugeinsätze jenseits der Sichtlinie (BVLOS), um komplexe und großflächige Befliegung zu ermöglichen.
Ohne SORA-Ger gäbe es dafür in der Zeit vor März 2017 gar keine rechtliche Grundlage für solche Flugverfahren in Deutschland in der unbemannten Luftfahrt.