Die neuen EU Regeln sehen ab 31.12.2020 neue Anforderungen für die Unbemannte Luftfahrt für

  • Gesetze und Vorschriften
  • Verfahren
  • Zulassung von Fluggeräten UAS/Drohnen
  • Piloten
  • Nachweise und Kompetenznachweise
  • Betrieb und Instandhaltung

vor.

 

Für das Fliegen der UAS/Drohnen gelten Übergangsregeln

Die neue EU Vorschrift 2019/945 legt die technischen Regeln und Standards an die technische Zulassung der UAS/Drohnen in den neuen EU weiten Vorschriften vor.
Die UAS/Drohnen müssen sowohl:

  • im technischen/fliegenden Gerät,
  • als auch im Betrieb,
  • in der Qualitätssicherung
  • und der Bemusterung

definierte Regeln zur CE Zertifizierung erfüllen.

 

Über 400.000 Drohnen in Deutschland im Bestand

In Deutschland sind ca. 400.000 UAS/Drohnen im Umlauf, die per se diese neuen technischen Regelungen nicht erfüllen können/werden. Allein die CE Zertifizierung nach EU 2019/945 dürften bei diesen UAS/Drohnen nicht so schnell erfüllbar sein. Für diesen Fall sind in der EU 2019/947 in Artikel 20 bis 23 folgende Übergangsregeln definiert (Termine wurden wegen Verzögerungen bei den Mitgliedsstaaten geändert durch EU-VO-2020/746).
Als Übergangsbestimmung ist in einem zweistufigen Verfahren der weitere Betrieb der UAS/Drohnen ermöglicht, die im Sinne der Konformitätsbestimmungen der EU (VO) 768/2008/EG in Verkehr gebracht wurden aber nicht den Anforderungen der VO-2019/945 genügen und die nicht privat hergestellt sind:

  • Stufe 1: Betrieb von UAS/Drohnen in der Kategorie OFFEN , die vor dem 01.01.2023 in Verkehr gebracht worden sind.
    Davon sind insbesondere die UAS/Drohnen betroffen, die schon im Verkehr sind, oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Gültigkeit der EU Regeln in den Verkehr gebracht werden. Damit wird ein schrittweiser Übergang von bestehenden UAS/Drohnen aus der alten LuftVO in die neue EU Regelung ermöglicht.
  • Stufe 2: UAS/Drohnen, die nach dem 01.01.2023 in Verkehr gebracht werden.
    Diese neuen Drohnen müssen die Anforderungen der EU-VO 2019/945 voll erfüllen. Bis dahin sollten auch alle organisatorischen Voraussetzungen für die erforderliche Konformitätsbewertung (CE) erfüllt sein.

 

Im Detail ist geregelt:

Stufe 1: Übergangsregelung für UAS/Drohnen vor dem 01.01.2023

Für UAS/Drohnen, die vor dem 01.01.2023in den Verkehr gebracht worden sind, gelten folgende Übergangsregeln für die Weiterführung des Betriebes:

  • MTOM < 250g
    • Flugbetrieb der Unterkategorie A1
    • Keine Registrierung
    • Kein Fernpiloten-Kompetenznachweis
  • 250g < MTOM < 25kg
    • Flugbetrieb der Unterkategorie A3
    • Registrierung erforderlich
    • Fernpilotenkompetenz gleichwertig zu A1/A3
  • Flugmodellbetrieb
    • Weiterführung im Rahmen von Vereinen wie bisher
    • Registrierung abhängig von der o.a. MTOM-Grenze erforderlich
    • Fernpilotenkompetenz Modellflug wie bisher

Das erfordert oberhalb 250 g MTOM den Nachweis der Fernpiloten-Kompetenz äquivalent zu EU-Bescheinigung A1/A3 (=bisheriger nationaler Kenntnisnachweis, der gemäß Art.21 bis zum 31.12.2021 in A1/A3 umgewandelt werden kann).

Der Kenntnisnachweis gemäß §21 LuftVO erfüllt in Verbindung einem Kompetenznachweis 
A1/A3 im Übergangsszenario die Kompetenzanforderung A2, entsprechende einem 
klarstellenden Brief des BMVi. Aus dieser Kombination kann jedoch kein Kompetenznachweis 
A2 "umgeschrieben" werden.

Bisher erteilte Betriebsgenehmigungen / Erlaubnisse bleiben gültig bis zum 01. Januar 2022.

Die o.a. generelle Vorgabe wird durch Art.22 konkretisiert durch nachfolgende Feinabstufung, die bis zum 31.12.2021 gültig ist:

  • 250 g < MTOM < 500 g:
    kein Flug über Personen zulässig
  • 500 g < MTOM < 2 kg:
    seitl. Mindestabstand 50 m zu Personen und Kompetenznachweis A2 des Fernpiloten erforderlich
  • 2 kg < MTOM < 25 kg:
    seitl. Mindestabstand 50 m zu Personen.
Damit sind für den Fernpiloten mit der Kategorie A3 betriebliche 
Einschränkungen zum bisherigen Status in der LuftVO verbunden.

 

Stufe 2: Volle Anwendung der VO-2019/947 für UAS/Drohnen nach dem 01.01.2023

  • Betrieb von Drohnen in Kategorie „OFFEN“ nur mit einer der Unterkategorie A1 bis A3 entsprechenden Konformitätseinstufung (C0 bis C4)
  • Betrieb von Drohnen in Kategorie „SPEZIELL“ nur mit einer der Standardszenarien STS 01 und STS 02 entsprechenden Konformitätseinstufung (C5 bis C6)
Eine „alte Drohne“ mit MTOM < 2000 g einem in den Verkehr bringen 
ab dem 1. Januar 2023 in Verbindung mit einem übertragenen Kenntnisnachweis 
der Qualifikation A1/A3 genügt gemäß den Regelungen nicht.

 

Informationspflicht für den UAS-Piloten bleibt bestehen

Wie bislang bleibt die grundsätzliche Anforderung an alle Luftfahrer und Piloten, sich ständig und ausführlich über die geltenden Vorschriften und Gesetze vor dem Flugeinsatz zu informieren (Holschuld). Mit der nationalen Anwendung der EU Regeln und der Neufassung der LuftVO für Deutschland werden sich noch weitere Details ergeben können.